NoVA-Anpassung 2027

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Ab dem 1.1.2027 wird der jährliche CO2-Abzugswert von 91 g/km (2026) auf 88 g/km (2027) gesenkt. Das hat zur Folge, dass sich bei gleichen Fahrzeugdaten unter Umständen eine höhere NoVA ergeben kann. Wird ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.12.2026 abgeschlossen und erfolgt eine qualifizierte Lieferung vor dem 1.4.2027, so können noch die NoVA-Werte für das Jahr 2026 angewendet werden.

 

TIPP: Sofern ein Fahrzeugkauf um den Jahreswechsel geplant ist, achten Sie darauf daher, dass der Kaufvertrag vor dem 1.12.2026 abgeschlossen wird und die Lieferung vor dem 1.4.2027 durchgeführt wird.

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03.11.2026
NoVA-Anpassung 2027
NEU: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurde beschlossen, dass die effektive Immobiliensteuerbelastung bei Altgrundstücken bzw. Grundstücken, welche umgewidmet wurden, ab 1.1.2027 erhöht wird.Altgrundstücke sind jene, die vor dem 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, d.h. vor dem 31.3.2002 entgeltlich erworben wurden. Bei Altgrundstücken werden bei einer Veräußerung bis zum 31.12.2026 die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt, was zu einer effektiven Immobilienertragsteuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses führt. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 80% gesenkt. Dies führt zu einer Erhöhung der effektiven Steuerbelastung auf 6 %.Bei Grundstücken, welche nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, sind die Anschaffungskosten bis zum 31.12.2026 in Höhe von 40 % des Veräußerungserlöses ansetzbar. Dies führt zu einer effektiven Steuerbelastung von 18 % bezogen auf den Veräußerungserlös. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 30% gesenkt. Das erhöht die effektive Steuerbelastung auf 21 %.TIPP: Sollte ein Liegenschaftsverkauf eines Altgrundstücks oder einer umgewidmeten Liegenschaft ohnehin geplant sein, so ist es von Vorteil, wenn die Veräußerung noch im Jahr 2026 stattfindet. Wird das Verpflichtungsgeschäft nämlich nach dem 31.12.2026 abgeschlossen, so ist mit der neuen (höheren) effektiven Steuerbelastung zu rechnen.
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03.11.2026
Geräte-Retter-Prämie
NEU: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurde beschlossen, dass die effektive Immobiliensteuerbelastung bei Altgrundstücken bzw. Grundstücken, welche umgewidmet wurden, ab 1.1.2027 erhöht wird.Altgrundstücke sind jene, die vor dem 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, d.h. vor dem 31.3.2002 entgeltlich erworben wurden. Bei Altgrundstücken werden bei einer Veräußerung bis zum 31.12.2026 die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt, was zu einer effektiven Immobilienertragsteuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses führt. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 80% gesenkt. Dies führt zu einer Erhöhung der effektiven Steuerbelastung auf 6 %.Bei Grundstücken, welche nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, sind die Anschaffungskosten bis zum 31.12.2026 in Höhe von 40 % des Veräußerungserlöses ansetzbar. Dies führt zu einer effektiven Steuerbelastung von 18 % bezogen auf den Veräußerungserlös. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 30% gesenkt. Das erhöht die effektive Steuerbelastung auf 21 %.TIPP: Sollte ein Liegenschaftsverkauf eines Altgrundstücks oder einer umgewidmeten Liegenschaft ohnehin geplant sein, so ist es von Vorteil, wenn die Veräußerung noch im Jahr 2026 stattfindet. Wird das Verpflichtungsgeschäft nämlich nach dem 31.12.2026 abgeschlossen, so ist mit der neuen (höheren) effektiven Steuerbelastung zu rechnen.
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03.11.2026
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NEU: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurde beschlossen, dass die effektive Immobiliensteuerbelastung bei Altgrundstücken bzw. Grundstücken, welche umgewidmet wurden, ab 1.1.2027 erhöht wird.Altgrundstücke sind jene, die vor dem 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, d.h. vor dem 31.3.2002 entgeltlich erworben wurden. Bei Altgrundstücken werden bei einer Veräußerung bis zum 31.12.2026 die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt, was zu einer effektiven Immobilienertragsteuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses führt. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 80% gesenkt. Dies führt zu einer Erhöhung der effektiven Steuerbelastung auf 6 %.Bei Grundstücken, welche nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, sind die Anschaffungskosten bis zum 31.12.2026 in Höhe von 40 % des Veräußerungserlöses ansetzbar. Dies führt zu einer effektiven Steuerbelastung von 18 % bezogen auf den Veräußerungserlös. Ab dem 1.1.2027 werden die pauschalen ansetzbaren Anschaffungskosten auf 30% gesenkt. Das erhöht die effektive Steuerbelastung auf 21 %.TIPP: Sollte ein Liegenschaftsverkauf eines Altgrundstücks oder einer umgewidmeten Liegenschaft ohnehin geplant sein, so ist es von Vorteil, wenn die Veräußerung noch im Jahr 2026 stattfindet. Wird das Verpflichtungsgeschäft nämlich nach dem 31.12.2026 abgeschlossen, so ist mit der neuen (höheren) effektiven Steuerbelastung zu rechnen.
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