Steuertipps für Arbeitnehmer

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Für Arbeitnehmer lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Möglichkeiten, die sich noch vor dem Jahreswechsel nutzen lassen. Insbesondere durch die rechtzeitige Bezahlung bestimmter Werbungskosten können steuerliche Vorteile erzielt werden. Dabei kommt es nicht nur auf die Art der Ausgaben, sondern auch auf den richtigen Zeitpunkt der Zahlung an. Wer entsprechende Aufwendungen noch im Jahr 2026 tätigt, kann diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigen. Darüber hinaus besteht für Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 zu beantragen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die Sie vor dem 31.12.2026 beachten sollten.

01

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2026 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2026 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und für Kosten der Umschulung (für einen anderen Beruf).

TIPP: Wenn Sie an die Anschaffung eines Computers denken, den Sie auch für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2026 – insoweit die Anschaffungskosten € 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung für die private Nutzung ohne Nachweis einen Privatanteil von 40 % herausrechnet.

02

Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragen

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (= Antragsveranlagung) stellen. Dies empfiehlt sich zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile wie:

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

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TIPP: Am 31.12.2026 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021.

Hinweis: Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2021 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2026 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein solcher Rückzahlungsantrag ist allerdings nicht zulässig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfolgen könnte.